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Wem gehört das Saatgut?

Fallbeispiel Getreide

Die Antworten auf die Frage, wem das Saatgut gehört, reichen von "dem Bauern, auf dessen Feld es gewachsen ist" bis zu "der Menschheit als ein Weltkulturerbe". Beide Zuordnungen haben eine Berechtigung unter ihrem besonderen Blickwinkel. Weizen, Roggen, Hafer und Gerste sind schließlich keine Erfindung moderner Zuchtbetriebe und ohne die Arbeit der Landwirte, die das Getreide auf ihren Feldern anbauen, pflegen und ernten, gäbe es dies nicht. Aber kein Landwirt wäre damit zufrieden, auf seinem Feld irgendeine Gerste anbauen zu können. Er möchte eine bestimmte Sorte, die unter seinen Bedingungen optimal gedeiht und mit der sich nach der Ernte etwas Sinnvolles anfangen lässt. Die begehrte Sorte soll über bestimmte Eigenschaften verfügen. Und damit dies der Fall ist, muss sie in ihren Eigenschaften durch züchterische Maßnahmen erhalten oder weiterentwickelt werden. Im Vergleich zur Ernte von Konsumgetreide entstehen dabei zusätzliche Aufwendungen, die eines Wertausgleichs bedürfen.

Unterschieden werden kann hier in Aufwendungen, die in jedem Jahr zusätzlich zu den Aufwendungen für Konsumgetreide im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen und Aufwendungen, die als Vorleistungen erbracht werden. Zu den Aufwendungen im landwirtschaftlichen Betrieb gehören alle besonderen Maßnahmen, die eine Vermischung mit anderen Sorten, Getreidearten oder Samen von Beikräutern, die Einkreuzung anderer Sorten und die Infektion mit samenbürtigen Krankheiten ausschließen und die eine hohe Keimfähigkeit gewährleisten (siehe auch: Anforderungen an eine Getreidevermehrung). Diese Aufwendungen können beim Verkauf des jeweiligen Getreides als Saatgut direkt geltend gemacht werden. Unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige Saatgutvermehrung mit jährlichem Neuzugang von Ausgangssaatgut oder um einen kontinuierlichen innerbetrieblichen Nachbau im Rahmen eines OnFarm-Erhalts von Erhaltungssorten handelt, sind die entsprechenden Leistungen zu erbringen. Dadurch ergibt sich der Produktions-Anteil im Saatgutpreis, der auch die Aufbreitung (Reinigung) des Erntegutes zur Vorbereitung einer Wiederaussaat mit umfassen kann.

Wenn eine systematische Erhaltungszüchtung betrieben wird, erfordert dies eine gesonderte Vorgehensweise. Dazu müssen einzelne Ähren geerntet, einzeln gedroschen und beispielsweise über einen Meter Drillreihe einzeln ausgesät werden (Ear-to-row-Methode). Wird dies über mehrere Jahre fortgesetzt ergibt sich für jede einzelne Ähre ein Stammbaum (Pedigree-Methode). Diese Vorgehensweise erfordert spezielle technische Ausrüstung und besondere Fertigkeiten. Die mit der Sortenbeschreibung übereinstimmenden Nachkommenschaften werden nach der Ernte als Elite- oder Vorstufensaatgut zusammengefasst und anschließend in einen schrittweise ausgedehnten Vermehrungsanbau überführt, um das eigentliche Saatgut für den Konsumanbau zu erzeugen. Diese als permanente Vorleistungen zu erbringenden Aufwendungen müssen auf das abgegebene Saatgut umgelegt werden. Dadurch ergibt sich ein Erhaltungszucht-Beitrag im Saatgutpreis.

Um Eigenschaften zu verbessern, sind  züchterische Aktivitäten erforderlich die sich beim Getreide beispielsweise über mindestens ein Jahrzehnt erstrecken, bevor überhaupt Saatgut einer solchermaßen neuen Sorte mit einem neuartigen Auftreten verschiedener oder sogar neuer Eigenschaften an Andere abgegeben werden kann. Hier handelt es sich um eine langfristige und oft auch risikoreiche Investition in die Zukunft. Um die Frucht einer solchen Investition verfügbar zu machen und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, wurde das Sortenschutzgesetz geschaffen, das historisch an den Patentschutz anknüpft. Auf der Basis dieses Gesetzes wird dem Investor von der Gesellschaft eine befristete Verfügungsgewalt eingeräumt unter der Voraussetzung, dass die Frucht der Entwicklungsarbeit der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. Nach Ablauf der Frist -bei Getreide 25 Jahre- wird das Ergebnis -hier also die Sorte- allgemeines Kulturgut des jeweiligen Kulturkreises, womit die Ansprüche des Investors erlöschen. Innerhalb seines Betriebes kann ein Landwirt mit Saatgut einer Sorte, deren Schutz nicht mehr besteht, die also Regional- oder Weltkulturerbe geworden ist, nach seinem Belieben verfahren, ohne Rechenschaft darüber abgeben zu müssen. Um allerdings Unsicherheiten in der Sortenzuordnung vorbeugen und unberechtigten Ansprüchen entgegentreten zu können, sollte er belegen können, wie das Saatgut in seinen Besitz gelangt ist. Durch die Investitionen in neu zu entwickelnde Sorten ergibt sich ein Forschungs-und-Entwicklungs-Beitrag im Saatgutpreis. Es gibt aber auch Zeiten, Kulturkreise und Interessensgemeinschaften, unter denen diese Aufwendungen nicht aus dem Saatgutpreis, sondern durch Umlagen von auf andere Weise geschaffenen Mehrwerten geleistet werden.

Um Saatgut solcher Sorten, die keinen Sortenschutz besitzen und insofern als Kulturerbe angesehen werden können, und die auch im innerbetrieblichen Nachbau im Sinne evolutiver Prozesse erhalten werden, an Andere abgeben zu können, wurde aufgrund der bestehenden Reglementierungen zum Verkehr von Saatgut (Saatgutverkehrsgesetz=SaatG) die neue Kategorie der Erhaltungssorten geschaffen. Die Durchführungsverordnung dazu für landwirtschaftliche Kulturen sieht vor, dass zunächst eine Bescheinigung über die Bedeutung der Sorte für den Anbau bei der zuständigen Landesbehörder, welches die Saatgutanerkennungsstelle ist, eingeholt werden muss. Damit kann dann beim Bundessortenamt ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Das vorgelegte Saatgut muss umfassend registerlich beschrieben sein oder es wird vom Bundessortenamt einer Registerprüfung unterzogen. Bei ausreichender Homogenität und Unterscheidbarkeit erfolgt eine Zulassung. Goldblumenweizen ist die erste in Deutschland zugelassene Erhaltungssorte.  Dann muss die Saatguterzeugungsfläche vor der Aussaat der Saatgutanerkennungsstelle gemeldet werden. Noch vor der Ernte muss die zur Abgabe als Saatgut geplante Menge dem Bundessortenamt gemeldet werden, dass daraufhin eine Menge zuweist, die auch niedriger als geplant ausfallen kann. Erhaltungssorten können keinen Sortenschutz erhalten.

Bei Sorten, die geschützt sind, bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Aufwendungen vergangener oder künftiger Sortenentwicklung auf die Nutzung der Sorte umzulegen. Wenn alles Konsumgetreide aus eigens zu diesem Zweck erworbenem Saatgut erzeugt wird, kann auch die Sortenentwicklung direkt über den Saatgutpreis ihren Anteil erhalten. Dann wird entsprechend der Nutzung durch die Landwirtschaft und der mit der Sorte bestellten Fläche, die Sortenentwicklung finanziert. Je größer aber der Anteil der Fläche wird, die mit innerbetrieblich erzeugtem Saatgut bestellt wird, desto mehr wird die Sortenentwicklung benachteiligt oder der Sortenentwicklungsanteil am Saatgutpreis muss in einer Weise gesteigert werden, der die Verwendung weiterentwickelter Sorten entweder zu teuer werden lässt oder den Landwirt dazu veranlasst nur geringe Mengen von Saatgut zu erwerben und diese dann innerbetrieblich zu vermehren. Dies würde große und umsatzstarke landwirtschaftliche Betriebe unverhältnismäßig begünstigen, da bei Kleinbetrieben der Aufwand für eine innerbetriebliche Vermehrung den Nutzen übersteigen wird, da für die Konsumware aus diesem Grunde noch kein höherer Preis realisiert werden kann.

Diese Gesichtspunkte machen deutlich, warum der Sortenschutz auch auf die innerbetriebliche Nutzung der geschützten Sorte zur Wiederaussaat gesetzlich ausgedehnt wurde. Der gesetzlich vorgeschlagene Lösungsansatz sieht vor, dass entsprechend dem Sortenentwicklungsanteil, der im Saatgutpreis der für eine bestimmte Fläche durchschnittlich erforderlichen Saatgutmenge enthaltenen ist, eine Lizenzgebühr an den Sortenschutzinhaber abgeführt wird (Nachbaulizenzgebühr). Wer diesen Aufwand als ungerechtfertigt betrachtet, für den sollte allerdings die Möglichkeit bestehen, Saatgut von Sorten erwerben zu können, die nicht oder nicht mehr geschützt sind. Alle zugelassene Sorten, die vor mehr als 25 Jahren zum ersten Mal zugelassen wurden, sind mit Sicherheit nicht mehr geschützt und auch bei Erhaltungssorten ist davon auszugehen, dass im innerbetrieblichen Nachbau kein Sortenentwicklungsanteil mehr geltend gemacht werden kann. Für diese Selbstverständlichkeit fehlen in der europäischen Gesetzgebung allerdings die nötigen Voraussetzungen. Europa ist eben auch in diesem Punkt immer noch viel zu sehr ein Europa der Konzerne und nationalen Regierungen und viel zu wenig ein Europa der Bürger. 

Die Frage nach dem Eigentum am Saatgut wird eigentlich zweitrangig, wenn man sich mit der wesentlich wichtigeren Frage zu befassen beginnt, wie Pflanzenzüchtung finanziert wird, werden kann oder werden könnte, und nach welchen Kriterien ein Landwirt entscheidet, welche Sorte er als Saatgut erwerben möchte, ja ob er die Verantwortung über die Weiterentwicklung der Pflanzenzüchtung, die er bei jedem Saatguterwerb im Prinzip schon hat, überhaupt mit zu tragen bereit ist. Die Getreidezüchtungsforschung Darzau wünscht sich diesbezüglich einen Dialog mit den Betrieben des ökologischen Landbaus und den Verarbeitern. Um diesen Dialog zu befördern, wird seit 2010 auf die Abrechnung von Nachbaugebühren grundsätzlich verzichtet. 

Zuletzt aktualisiert : 13.05.2012

Saatgutverkehrsgesetz

§ 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung

(1) Eine Sorte wird zugelassen, wenn sie

  1. unterscheidbar (distinct),
  2. homogen (uniform) und
  3. beständig (stable) ist,
  4. landeskulturellen Wert (vcu=value of cultivation and use) hat sowie
  5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Sortenschutzgesetz

§ 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes

(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte erteilt, wenn sie

  1. unterscheidbar (distinct),
  2. homogen (uniform),
  3. beständig (stable),
  4. neu und
  5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

§ 31 Unterscheidbarkeit

Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von den Pflanzen jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden, die

  1. zugelassen oder deren Zulassung beantragt ist,
  2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlicht ist oder
  3. in einem anderen Vertragsstaat in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen oder deren Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt ist.

Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und beschrieben werden können.

§ 3 Unterscheidbarkeit

(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten Sorte deutlich unterscheiden lässt. Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und beschrieben werden können.

(2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn

  1. sie in ein amtliches Verzeichnis von Sorten eingetragen worden ist,
  2. ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden ist und dem Antrag stattgegeben wird oder
  3. Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte bereits zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist.

§ 32 Homogenität

Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen aufgrund der Besonderheit ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist.

§ 4 Homogenität

Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen aufgrund der Besonderheit ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist.

§ 33 Beständigkeit

Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.

§ 5 Beständigkeit

Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.

§ 34 Landeskultureller Wert

Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, die Verwertung des Erntegutes oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt.

§ 6 Neuheit

(1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind:
1. innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ein Jahr,
2. außerhalb der Europäischen Gemeinschaft vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre.

(2) Die Abgabe...
1. an eine amtliche Stelle auf Grund gesetzlicher Regelungen,
2. an Dritte auf Grund eines zwischen ihnen und dem Berechtigten bestehenden Vertrages oder sonstigen Rechtsverhältnisses ausschließlich zum Zweck der Erzeugung, Vermehrung, Aufbereitung oder Lagerung für den Berechtigten,
3. zwischen Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wenn eine von ihnen vollständig der anderen gehört oder beide vollständig einer dritten Gesellschaft dieser Art gehören; dies gilt nicht für Genossenschaften,
4. an Dritte, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile zu Versuchszwecken oder zur Züchtung neuer Sorten gewonnen worden sind und bei der Abgabe nicht auf die Sorte Bezug genommen wird,
5. zum Zweck des Ausstellens auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Abkommens über Internationale Ausstellungen vom 22.November 1928 ( Gesetz vom 5. Mai 1930, RGBl. 1930 II S. 727) oder auf einer von einem Vertragsstaat als gleichwertig anerkannten Ausstellung in seinem Hoheitsgebiet oder eine Abgabe, die auf solche Ausstellungen zurückgeht,
...steht der Neuheit nicht entgegen.

(3) Vermehrungsmaterial einer Sorte, das fortlaufend für die Erzeugung einer anderen Sorte verwendet wird, gilt erst dann als abgegeben im Sinne des Absatzes, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der anderen Sorte abgegeben worden sind. 

Ohne Anspruch auf Rechtsgültigkeit und Aktualität.

Zuletzt aktualisiert : 06.04.2006

Nachweislich begründete bereits Galilei (1564-1642) seinen Antrag auf Erteilung eines Privilegs für ein von ihm erfundenes Wasserpumpwerk beim Senat von Venedig damit, es sei nicht schicklich "dass diese Erfindung, die mein Eigentum ist, die von mir mit großer Mühe und vielen Kosten gefunden wurde, einem jeden freigegeben wird ". Bis dahin und auch darüber hinaus wurden in der mittelalterlichen Zunftordnung Erfindungen als Gemeingut der Zunft betrachtet, die durch den Zunftzwang die Umsetzung in Produkte und deren Qualitäten regelte. Allerdings entwickelte sich bereits ein ausgeprägter Markenschutz. Mit dem Übergang zur Neuzeit und ihren weitreichenden Erfindungen wurden dann zunächst Gewerbeprivilegien als befristete Monopolrechte zur Förderung des Unternehmungsgeistes vergeben und nachweislich im 15.Jahrhundert wie im Falle Galileis auch erste Erfinderprivilegien, die aber noch ganz eine Gnadensache des Territorialherren waren. Im Laufe der Zeit entwickelte sich daraus aber eine feste Rechtspraxis.

Das Interesse der Allgemeinheit wurde berücksichtigt, indem das Privileg zeitlich begrenzt wurde (meist auf 5-20 Jahre) und dem Erfinder ein Ausführungszwang oder die Verpflichtung, anderen die Benutzung der Erfindung gegen ein Entgelt zu gestatten, auferlegt wurde. Die erste gesetzliche Anerkennung in Form eines zehnjährigen Schutzes gegen Nachahmung fand das Recht des Erfinders in einem Statut des Rats von Venedig aus dem Jahre 1474. In England wurde der Gedanke der Gewerbefreiheit leitend für die Rechtspraxis und führte zur Entwicklung des Patentrechts als Vorläufer der heutigen europäischen Patentgesetzgebung.

Die Philosophie der Aufklärung rückte das Individuum, dessen Schöpfer- und Erfindungskraft gerade in dieser Zeit zu umwälzenden Erkenntnissen und Neuerungen in der Naturwissenschaft und Technik führte, in den Mittelpunkt. Es entstand die Überzeugung von dem natürlichen persönlichen Eigentum an den durch den menschlichen Geist geschaffenen Erzeugnissen. Der geistig Schaffende sollte auf das Produkt seiner Arbeit ein natürliches Anrecht haben, das wie ein Sacheigentum anzuerkennen sei. Ihre volle Kraft entfaltete die Theorie vom geistigen Eigentum dann in der französischen Revolution, in der auch die Gewerbefreiheit eingeführt wurde. Die Anerkennung der Menschenrechte brachte auch die Anerkennung der individuellen Rechte an einer Entdeckung oder Erfindung und fast gleichzeitig die Einrichtung einer ersten Patentbehörde (1791 in Frankreich). Bemerkenswert ist die damalige Überlegung, dass der Erfinder dafür, dass er der Gesellschaft die Erfindung mitteile, eine Zeitlang (damals 15 Jahre) den Schutz der Öffentlichkeit genieße und dass dann die Allgemeinheit zum Mitgenuss zugelassen werde.

Nach Anpassung an das TRIPs-Abkommen (Trade Related aspects of Intellectual Property rights = Internationales Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte geistigen Eigentums) beträgt die Patentdauer heute allgemein international 20 Jahre und endet dann. Im Markenrecht kann der Schutz allerdings auch nach 20 Jahren beliebig verlängert werden. {Nachweis der verwendeten Literatur zur Patentrechtshistorie: Hubmann, H.; Götting, H.P.; Forkel, H. 1998: Gewerblicher Rechtsschutz. München: Beck}

Das Sortenschutzrecht ist dem Prinzip nach sehr eng an das Patentrecht angelehnt, enthält aber einige Unterschiede. Ein Patent ist 20 Jahre geschützt und kann während dieser Zeit nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers genutzt werden, auch wenn eine neue Erfindung auf dieser aufbaut. Eine Sorte ist 25 Jahre geschützt, kann aber, nachdem sie in Verkehr gebracht wurde, von jedem genutzt werden, um daraus eine neue Sorte zu entwickeln. Und diese neue Sorte kann geschützt werden, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist. Für den Sortenschutz bedarf es nicht des für die Sortenzulassung landwirtschaftlicher Arten nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) erforderlichen landeskulturellen Wertes.

Der Sortenschutz erstreckt sich auch auf Sorten, die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden lassen. Wenn es sich aber um eine im wesentlichen abgeleitete Sorte handelt, und "eine Sorte gilt als im wesentlichen abgeleitet, wenn sie von der Ursprungssorte unterscheidbar ist und in der Ausprägung der Merkmale, abgesehen von Unterschieden, die sich aus der Ableitung ergeben, im wesentlichen mit der Ursprungssorte übereinstimmt (§10 Absatz 3 SortG)", kann der Sortenschutzinhaber der Ursprungssorte seine Rechte in Form von Lizenzen geltend machen. Im Prinzip kann also eine bessere Sorte auf der guten aufbauen, ohne dass der Sortenschutzinhaber der guten, Rechte an der besseren geltend machen kann, aber nur dann, wenn es sich nicht bloß um eine Ableitung handelt.

Mittlerweile erstreckt sich der Sortenschutz auch auf den innerbetrieblichen Nachbau einer Sorte im landwirtschaftlichen Betrieb. Nach §10a SortG ist "Ein Landwirt, der von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht, dem Inhaber des Sortenschutzes zur Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichtet. Ein Entgelt gilt als angemessen, wenn es deutlich niedriger ist als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte auf Grund eines Nutzungsrechts nach § 11 vereinbart ist. Vereinbarungen zwischen berufsständischen Vereinigungen dürfen den Wettbewerb auf dem Saatgutsektor nicht ausschließen. Die gesetzliche Zahlungsverpflichtung gilt (derzeit) nicht für Kleinlandwirte im Sinne des Artikels 14 Abs. 3 dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1). Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter sind gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert : 06.04.2006

Betreffend: Vermehrungsfläche und Vermehrungsbetrieb

Prinzipiell sollte gewährleistet sein, dass von den Vorfrüchten und der Bodenbearbeitung, aber auch einer evt. organischen Düngung her kein Fremdbesatz und auch keine Infektion des Saatgutes durch Keime im Boden oder an Pflanzenresten zu erwarten ist. Alles, mit dem das Saat- und Erntegut von der Aussaat über die Ernte bis zur Einlagerung, Reinigung und Abpackung in Berührung kommt sollte frei von Krankheiten, insbesondere Brandsporen, und Fremdbesatz sein. Größter Engpass für technische Vermischung und Brandinfektion ist der Mähdrescher. Hier muss ausreichend Zeit einkalkuliert werden, um alle Winkel rechtzeitig zu reinigen! Aber nicht nur hier, sondern auch beim Transport, bei der Einlagerung, Reinigung und Verpackung! Nicht erst zur Ernte sondern zur Saat sollte man wissen, was auf den benachbarten Schlägen zu erwarten ist.

Im Detail sind die folgenden Aspekte aus den gesetzlichen Verordnungen zu beachten:

Gemäß Saatgutaufzeichnungsverordnung
hat derjenige, welcher Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen,
[Nachweisvorlage über Aufzeichnungen bezüglich Saatgetreidevermehrung im pdf-Format]

denen zu entnehmen sind:

z.B. nachgewiesen durch:

- der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist, das Gewicht, der Lieferant und die Sortenbezeichnung

:Lieferschein oder Rechnung

- (beim Vermehrer) der Verbleib der ausgebrachten Saat im Betrieb

:Schlagbezeichnungen (auf Lieferschein oder Feldanerkennung notieren)

- (beim Vermehrer) der Verbleib der Saatgutrestmenge im Betrieb

:Beleg über Rücksendung oder Ausweisung als Lagerbestand

- (beim Vermehrer) der Verbleib der geernteten, abgelieferten und eingelagerten Menge

:Lieferschein oder Abrechnung oder Ausweisung als Lagerbestand

- (beim Vermehrer) der Verbleib von Reinigungsabgängen und nicht verkauftem Saatgut

:Lieferschein oder Abrechnung über Konsumgetreide mit eigenem Vermerk oder Ausweisung als innerbetriebliches Futter

- (beim Vermehrer) die Saatgutentnahme für eigenen Betrieb und die damit bestellte Fläche

:Schlagbezeichnungen und Belege über entrichtete Lizenzen

- (grundsätzlich) Datum des Ausgangs, Empfänger, Gewicht, Art, Kategorie, Sortenbezeichnung, Anerkennungs- und Betriebsnummer

- (im Falle der Saatgutaufbereitung) das Gewicht vor und nach der Bearbeitung, ggf. die Wiederverschließungsnummer

 

Auszüge aus der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten

Saatgut wird nur anerkannt, wenn

- die Vermehrungsfläche bei Getreide mindestens 2 Hektar groß ist und durch Schilder entsprechend gekennzeichnet ist (dies kommt bereits ab dem letzten Jahr der Wertprüfung in Betracht).

- der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;

- nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, dass auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können und

- in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut
a) nur von jeweils einer Sorte einer Art oder Artengruppe
b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und
c) einer Sorte nur für einen Vertragspartner erzeugt wird.
(Die Ausnahmen davon sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.)

Anforderungen an den Feldbestand bei Getreide

 

 

 

Basissaatgut

Z-Saatgut

1.1 Fremdbesatz

(Pflanzen)

(Pflanzen)

1.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m² Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

 

 

1.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören

5

15

1.1.1.2 Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen

2

6

1.1.1.3 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,

5

10

- davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Hafer

1

2

- davon Flughafer und Flughaferbastarde bei Hafer

0

0

Zur Illustration ist zu bedenken, dass 1 Korn in 500g Saatgut bei einem Tausendkorngewicht von 50g bedeutet, dass in 10t Saatgut in etwa 1kg einer anderen Art enthalten ist.

 

 

1.2 Gesundheitszustand

 

 

1.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m² Fläche höchstens betragen:

 

 

1.2.1.1 Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist

10

20

1.2.1.2 Weizensteinbrand (Tilletia tritici), Roggenstengelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici)

3

5

1.2.1.3 Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens)

1

1

1.2.2 Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.

 

 

1.2.3 In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m² Fläche nicht mehr Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen als 

15

15 

 

 

 

1.3 Mindestentfernungen

(Meter) 

(Meter) 

1.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

 

 

1.3.1.1 bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen

 

 

 a) anderer Sorten derselben Art,

 

 

 b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und

 

 

 c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können

300m 

250m 

1.3.1.2 bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit

 100m

50m 

 

 

 

Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes bei Getreide

 

 

 

Basissaatgut

Z-Saatgut 

Für alle nachfolgend aufgeführten Getreidearten gilt übereinstimmend:

 

 

Das Höchstgewicht je Getreidepartie beträgt 25t. 

 

 

Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil von 500g

 (Körner)

(Körner) 

Insgesamt

4

6

Andere Getreidearten

1

3

Andere Arten als Getreide

4

Hederich und Kornrade

1

3

Taumellolch

0

0

Flughafer und Flughaferbastarde

0

0

Bei der Beschaffenheitsprüfung darf das Saatgut keinen Besatz mit Flughafer in 3kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.

 

 

 

 

 

1.1 ... und im einzelnen darüber hinaus:

 

 

 

 

 

Weizen und Gerste 

(%)

(%)

Mindestkeimfähigkeit

92

92

Für Nacktgerste verringert sich die Mindestkeimfähigkeit bei Z-Saatgut auf

75

Feuchtigkeitshöchstgehalt

16

16

Technische Mindestreinheit in Gewichtsprozent

99

98

 

 

 

Roggen 

(%)

(%)

Mindestkeimfähigkeit

85

85

Feuchtigkeitshöchstgehalt

15

15

Technische Mindestreinheit in Gewichtsprozent

98

98

 

 

 

Hafer

(%)

(%)

Mindestkeimfähigkeit

85

85

Für Nackthafer verringert sich die Mindestkeimfähigkeit bei Z-Saatgut auf

 

75

Feuchtigkeitshöchstgehalt

16

16

Technische Mindestreinheit in Gewichtsprozent

99

98

 

Saatgut, das die Anforderungen für Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfähigkeit 50% der reinen Körner nicht unterschreitet.

50

1.3 Gesundheitszustand

(Besatz)

(Besatz)

1.3.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

 

 

1.3.2 An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500g Saatgut nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:

1

3

1.3.3 An Brandkrankheiten darf das Saatgut keine Brandbutten und hinsichtlich Brandsporen/Korn höchstens enthalten (in Klammern der bei Ökosaatgut geforderte Grenzwert):

20

100 (20)

1.3.4 Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten und von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

 

 

 

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammengestellt von der Getreidezüchtungsforschung Darzau.

Zuletzt aktualisiert : 29.09.2011

Ohne Landwirte, die auf ihren Flächen  ökologische Saatgutvermehrung betreiben, kann auch kein ökologisches Saatgut in den Handel gelangen. Dies erfordert entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten. Insbesondere, wenn es nicht nur um Z-Saatgut, sondern um frühere Vermehrungsstufen geht, ist qualitativ hochwertiges und absolut reines Saatgut zu erzeugen. Jeder Mangel führt zu Folgeproblemen in der nächsten Generation, denn Fehler können im ökologischen Landbau nicht mit irgendeiner Chemie überdeckt werden. Für eine erfolgreiche Saatgutvermehrung ist daher eine Zusammenarbeit zwischen Züchter, Saatgutvermehrer bzw. Landwirt und Saatgutvertreiber bzw. Handel die beste Voraussetzung.

Die Aufbereitung des Saatgutes erfolgt evtl. zum Teil bereits beim Landwirt, z.B. Trocknung und Reinigung und ansonsten beim Saatgutvertreiber/Handel. Saatgutvermehrung erfordert  ein gewissenhaftes Arbeiten aller beteiligten Betriebe, bietet aber auch abhängig von der Betriebsstruktur und den Vermarktungswegen für den Landwirt eine Mehrvergütung gegenüber Konsumware. Dabei muss die Qualität und Reinheit der Ausgangsware erhalten bleiben und es müssen je nach Vermehrungsstufe mehr oder weniger umfangreiche amtliche Prüfungen durchlaufen werden.

Im Folgenden sollen praktische Hinweise für Landwirte gegeben werden, wie Saatgut erfolgreich vermehrt werden kann. Derzeit erfolgt dabei eine Beschränkung auf die in Darzau bearbeiteten und bereits in Vermehrung befindlichen Kulturen.

Näheres zu den Anforderungen an Vorstufen-, Basis- und Z-Saatgut gemäß der gesetzlichen Verordnungen siehe dort oder nach Anklicken dieser Zeile.

Für Vorstufensaatgut gelten die gleichen Kriterien wie für Basissaatgut. Vorstufensaatgut, beispielsweise von sehr frühen Vermehrungsgenerationen oder noch nicht zugelassenen Zuchtstämmen, welches unter Werklieferungsvertragsbedingungen für den Züchter oder eine Erzeugergemeinschaft produziert wird, muss die gleichen Bedingungen erfüllen, auch wenn es keiner amtlichen Anerkennung unterstellt ist. Fremdbesatz wirkt sich beispielsweise auch hier fatal aus, da noch weitere Vermehrungsschritte folgen, die dann evt. eine amtliche Prüfung durchlaufen müssen. Nicht mehr entfernbarer Fremdbesatz macht alles Folgende zunichte.

Fruchtfolge

Als Vorfrucht für Winterroggen eignen sich mit Einschränkung alle Sommerungen,  inkl. Kartoffeln und Körnerleguminosen, sowie früh räumende Feldfuttergemenge. Roggen kann nötigenfalls unmittelbar hintereinander angebaut werden, allerdings nur wenn als Vorfrucht, dieselbe Sorte angebaut wurde, sonst ist mit Vermischung aus Durchwuchs zu rechnen!

Als Vorfrucht für Winterweizen eignen sich mit Einschränkung alle Sommerungen,  inkl. Kartoffeln und Körnerleguminosen, sowie früh räumende Feldfuttergemenge. Sommerweizen ist als Vorfrucht ungeeignet, und Wintergerste aufgrund der Übertragbarkeit von Fußkrankheiten  ebenso wenig. Eine Anbaupause von Weizen von mind. drei besser fünf Jahren wird unbedingt empfohlen (Stinkbrand, Halmbruch, etc.).

Als Vorfrucht für Wintereinkorn eignen sich mit Einschränkung alle Sommerungen,  inkl. Kartoffeln und Körnerleguminosen, sowie früh räumende Feldfuttergemenge. Zwischen Räumung der Vorfrucht und der frühen Aussaat von Einkorn muss allerdings genügend Zeit für eine gründliche Stoppelbearbeitung bleiben. Einkorn kann hinsichtlich Anbaupausen und Krankheitsübertragbarkeit wie Weizen angesehen werden, wenn auch meist weitaus geringere Anfälligkeiten vorliegen. Eine Anbaupause zwischen Weizen und Einkorn, sowie zwischen Einkorn und Einkorn von drei Jahren sollte eingehalten werden.

Als Vorfrucht für Sommergerste eignen sich alle Sommerungen. Eine abfrierende Winterzwischenfrucht nach gründlicher Stoppelbearbeitung ist zweckmäßig, z.B. Gelbsenf, Ölrettich, Buchweizen, Phacelia. Frostharte Winterzwischenfrüchte, z.B. Wintergetreide sind wegen der Durchwuchsgefahr als Vorfrüchte ungeeignet.  Von Sommer- und Wintergerste ist aus phytosanitären Gründen und aus Sortenvermischungsgefahr infolge von Durchwuchs als Vorfrucht abzuraten. Kleegras besitzt in der Regel einen zu hohen Vorfruchtwert (Lagergefahr, Neigung zu Blattkrankheiten) und meistens gibt es nach einem Frühjahrsumbruch noch mehr oder weniger viel Durchwuchs. Eine dreijährige Anbaupause von Gerste sollte eingehalten werden.

Grundsätzlich sollten in einer Fruchtfolge mit Getreidesaatgutvermehrung keine Winterwicken angebaut werden, da sie mit dem Trieur nicht vollständig heraus zu reinigen sind. Auch nach mehreren Jahren Anbaupause gibt es immer wieder Durchwuchs von Winterwicke, die im Erntegut außer bei langkörnigem Roggen wirklich zufrieden stellend nur mit dem Farbausleser herausgereinigt werden kann. Ein Ausreißen der Wicken im Feldbestand von Hand ist selten ausreichend.

Bodenbearbeitung und Düngung

Die Bodenbearbeitung beginnt mit dem Umbruch der Vorfrucht, und das ist meist ein Stoppelumbruch. Dieser ist mit allergrößter Sorgfalt zu verrichten. In milden Wintern können selbst Sommergetreide und Sommerleguminosen zu Durchwuchs führen! Der Stoppelumbruch sollte daher ganzflächig schneidend und möglichst flach erfolgen mit Schälpflug, Scheibenegge oder Flügelschargrubber. Ein rückverfestigter und ebener Acker kann mit Hilfe von Nachläufern oder einem weiteren Arbeitsgang mit Egge, Walze oder Vergleichbarem ideale Auflaufbedingungen für Ausfallkörner ergeben.  Auch wenn keine Winterzwischenfrucht angebaut werden soll, empfiehlt es sich, den Acker erneut flach zu bearbeiten, um obenaufliegende oder tief verschüttete Ausfallkörner zum Keimen zu bringen. Auch sollten Erntereste aus phytosanitären Gründen gut eingearbeitet werden.

Für Wintergetreide sind vier Wochen zwischen Umbruch und neuer Aussaat auch bei günstigen Feuchtigkeitsverhältnissen für ein Auflaufen von Ausfallgetreide obligatorisch. Sommergetreide kann als Durchwuchs im Schutz von Wintergetreide auch harte Winter überstehen. Selbst Grobleguminosen wie Ackerbohnen sind als Durchwuchs in Wintergetreide im Herbst starke Konkurrenz und führen durch Ausfaulen im Winter zu massiven Fehlstellen. Milde Winter können von letztendlich allzu vielen Sommerungskulturen überstanden werden und dann zu Fremdbesatz im Saatgut führen. Auch aufgrund der Verunkrautungsgefahr ist eine Pflugfurche zur Wintergetreidesaatguterzeugung im ökologischen Landbau angeraten.

Bei Sommergerste ist eine Frühjahrsfurche am zweckmäßigsten, da damit noch einmal Ausfallpflanzen beseitigt werden. Die Sommergerste dankt ein feinkrümeliges, luftiges  und temperiertes Saatbett. Bearbeitungen im zu nassen Zustand sind zu vermeiden. Sommergerste reagiert sehr empfindlich auf Verdichtungen, Nässe und Kälte. Rasches Keimen bei günstigen Bedingungen vermindert das Risiko des Krankheitsbefalls.

Anlage des Vermehrungsbestandes und Aussaat

Winterroggen ist Fremdbestäuber und kann von allen umherfliegenden Roggenpollen bestäubt werden. Das gilt es bei der Wahl des Vermehrungsschlages zu vermeiden. Der gesetzlich vorgeschriebene Abstand von Vermehrungsbeständen zu benachbarten Roggenbeständen mit min. 300m kann, wenn diese nicht in der Hauptwindrichtung liegen als Richtwert dienen. Besser ist ein zusätzlicher Schutz durch Hecken und Wald. Eine frühzeitige Absprache mit Nachbarn im Vorjahr ist also meist unabdingbar. Eine Bestäubung mit Fremdpollen eines graukörnigen Roggens in Lichtkornroggenblüten ist schon im gleichen Anbaujahr am zunehmenden Anteil von Körnern mit Graufärbung zu erkennen.

Winterweizen ist zwar ein klassischer Selbstbestäuber, nicht selten ist aber mit einer leichten Einkreuzungsneigung zu rechnen. Sofern vom Züchter nicht explizit darauf hingewiesen wurde, muss nicht unbedingt ein Abstand zu Nachbarbeständen eingehalten werden. Von den Winterweizen der Getreidezüchtungsforschung Darzau muss bei Goldblume aber immer mit einer gewissen Offenblütigkeit gerechnet werden. Beim Winterweizen besonders beachtenswert ist die Vermeidung einer Infektion mit Stinkbrandsporen beispielsweise über die Drillmaschine. Bei Infektionsgefahr über die Sämaschine ist diese mit einem Hochdruckreiniger oder einer Spülmittel-Wasserlösung zu reinigen.

Wintereinkorn ist ein ausgeprägter Selbstbestäuber. Lediglich bei spelzenfrei dreschenden Formen ist mit höherer Einkreuzung zu rechnen. Ein größerer Abstand zu Nachbarbeständen ist somit nicht nötig. Hinsichtlich Stinkbrandsporen ist für Wintereinkorn das Gleiche wie für Winterweizen zu beachten. Aufgrund der langsamen Frühjahrsentwicklung von Wintereinkorn mit geringer Beikrautbeschattungsfähigkeit, sollte Einkorn mit einem Reihenabstand gedrillt werden, der eine Maschinenhacke zwischen den Reihen ermöglicht. Insbesondere für die ökologische Saatguterzeugung hat sich dies schon mehrfach bewährt.

Sommergerste ist ebenfalls als strenger Selbstbestäuber anzusehen. Allerdings ist ein Mindestabstand von mind. 1000 Metern (in Hauptwindrichtung möglichst noch mehr) zu der nächsten Gerstenanbaufläche dann einzuhalten, wenn diese Flugbrandbefall aufweisen könnte, um eine Infektion zu vermeiden. Eine Resistenz der angebauten Sorte gegenüber Flugbrand mindert zwar das Infektionsrisiko, aber nur wenn es sich bei dem Flugbrand nicht um einen selbst gegenüber der Resistenz noch aggressiveren Pilz handelt. Informationen zu den Resistenzeigenschaften der Sorte können meist nur beim Züchter eingeholt werden. Zur amtlichen Feldanerkennung dürfen auch in 50 m Abstand zum Vermehrungsbestand in einem benachbartem Gerstenbestand nicht mehr als 3 flugbrandkranke Ähren pro 150m² gefunden werden. Bei einer anfälligen Sorte werden mit einem Flugbrandbefall aus Nachbarschlägen alle nachfolgenden Vermehrungsschritte unmöglich gemacht. Übrigens ist Flugbrand artspezifisch ausgerichtet. Mit Weizenflugbrand kann Gerste nicht infiziert werden. Bei Sommergerste zusätzlich besonders beachtenswert ist die Vermeidung einer Infektion mit Hartbrandsporen beispielsweise über die Drillmaschine. Bei Infektionsgefahr über die Sämaschine ist diese mit einem Hochdruckreiniger oder einer Spülmittel-Wasserlösung zu reinigen. Gerstenflugbrand breitet sich demgegenüber nur in der Zeit der Getreideblüte aus.

Ein mind. 40cm (besser 150cm bei Lagergefahr) breiter Trennstreifen zu flugbrandfreiem benachbartem Getreide ist immer angebracht. Dieser kann auch mit Hilfe von Mähwerk oder Mulcher angelegt werden. Aber Achtung: Ein erneuter Aufwuchs des abgemähten Getreides kann wieder zu Körner tragenden Halmen führen. 

Bei kleinen Vermehrungsflächen (beispielsweise bei der Erzeugung von Züchtersaatgut früher Generationen) von unter 2 ha Größe sollte eine Mantelsaat oder eine Ansaat auf einem nahe gelegenen anderen Schlag mit Saatgut der gleichen Sorte als Konsumware angebaut werden. Diese kann zur Ernte als erstes gedroschen werden, sodass keine erkennbare Verunreinigung des Saatgutes mit einer anderen Sorte oder gar Art zustande kommen kann.

Zur Aussaat ist auch zu beachten, dass keine Vermischung über die Drillmaschine entsteht. Um Vermischungen zu verhindern ist die Sämaschine mit Druckluft und Pinsel zu reinigen. Findet ein Saatgutwechsel auf dem Feld statt, wo keine Druckluft zur Verfügung steht, hat sich ein Blasrohr von ca. 40cm Länge und max. 0,5 cm Durchmesser sehr bewährt. Damit können schnell und gezielt Stellen gereinigt werden, die mit dem Pinsel unerreichbar sind

Bestandesbereinigung

Zu Beginn des Ährenschiebens (BBCH 49) sollte ein Vermehrungsbestand auf der Suche nach Fremdbesatz durch andere Ackerkulturen, wie Getreide und Leguminosen, insbesondere Winterwicke durchgegangen werden. Gefundene Pflanzen sind auszureißen und mit der Schere handbreit über den Wurzeln abzuschneiden. So wachsen sie sicher nicht wieder an; besser noch ist es, die ausgerissenen Pflanzen aus dem Feld heraus zu tragen. Am besten geht man zu zweit von verschiedenen Seiten loslaufend durch den Bestand. Dabei ist die Tageszeit möglichst so zu wählen, dass die Sonne nicht blendet und das Licht  auch nicht zu gleißend von oben kommt, denn die unerwünschten Pflanzen sollten leicht voneinander zu unterscheiden sein. Eine Wiederholung der Selektion auf Fremdbesatz sollte nach wenigen Tagen wiederholt werden, besonders wenn schon beim ersten Mal Fremdbesatz gefunden wurde. Auch erfahrene Züchter finden bei der Selektion auf Fremdbesatz in einem Vermehrungsbestand nie alles auf einmal.

Flugbrandkranke Pflanzen dürfen nicht entfernt werden! Sind mehr als 3 bzw. 5 flugbrandkranke Ähren auf 150 m² zu finden, kann jede speziell für die Saatguterzeugung erforderliche Tätigkeit beendet werden.

Bei Lichtkornroggen sollte ab der Teigreife (BBCH 85) vom Feldrand her eine Sichtung auf Einwehung von fremdem Pollen vorgenommen werden (graue Körner in den Ähren). Daraufhin lässt sich besser abschätzen, wie viele Mähbreiten vom Rand des Feldes der Konsum- oder Futterverwendung zugeführt werden sollten, denn meist beschränkt sich eine Fremdeinkreuzung auf den Bestandesrand in dem die Pollendichte der angesäten Sorte nicht so hoch ist, wie im Bestandesinneren. Ein gesonderter Hänger muss eventuell zum Abtransport der Randstreifenernte bereitgestellt werden, so dass Saatgut und Konsumware gleich getrennt werden können.

Beim Winterweizen ist Fremdbesatz von Roggen besonders gut zu erkennen, wenn der Weizen zu schossen beginnt (BBCH 30), da der Roggen früher schosst und zu diesem Zeitpunkt bereits über den Weizen hinausragt.

Ernte

Bei der Ernte des Getreides sind Vermischungen der zu erntenden Saatgutpartie mit Fremdgetreide unbedingt zu vermeiden, sowie die Keimfähigkeit zu erhalten. Mähdrescher und Erntewagen sind gründlichst zu reinigen. Ein Mähdrescher ist erfahrungsgemäß nicht gänzlich frei von Körnern zu bekommen! Deswegen muss generell beim Anmähen mehrmals hintereinander gesondert für Konsum- bzw. Futterzwecke abgebunkert werden, z.B. in Säcke oder auf einen gesonderten Erntewagen. Eventuell ist eine zweite Person als Helfer nötig, um die Säcke befüllen zu können. Auch beim Übergang von einer Mantelsaat oder einem Nachbarschlag mit gleicher Sorte zum eigentlichen Vermehrungsbestand sollte in vergleichbarer Weise vorgegangen werden. Lieber etwas weniger Saatgut abliefern als Aberkennung und Unbrauchbarkeit riskieren.

Förderschnecken, insbesondere des Abbunkerrohrs enthalten oft Kornverunreinigungen, zumal wenn sie zum Reinigen nicht rückwärts laufen und auch nicht auf einfache Art herausgezogen werden können oder gar überhaupt keine zusätzliche Entleerungsklappe aufweisen. Ein mehrmaliges Abbunkern mit Leerlaufenlassen aller Teile ist unumgänglich.

Die optimale Druschfeuchte liegt bei 14 bis 16%. Unter 12% und über 20% Kornfeuchte nimmt die Gefahr von Kornverletzungen durch Bruch, sowie Haarrisse, bzw. Quetschungen erheblich zu. In beiden Fällen ist nötigenfalls die Dreschtrommeldrehzahl zu reduzieren.

Da bei Roggen immer mit einer mehr oder weniger starken Einkreuzung von Fremdpollen im Randbereich eines Bestandes zu rechnen ist, empfiehlt die Getreidezüchtungsforschung Darzau, eine Mähdruschbreite kategorisch gesondert für andere als für Saatgutzwecke abzubunkern. Beim Lichtkornroggen sollte insbesondere auf der Hauptwindrichtungsseite eine Kontrolle der Einkreuzungsrate vorgenommen werden. Dies kann allerspätestens durch Prüfung des Anteils grauer Körner im Korntank des Mähdreschers erfolgen. Erforderlichenfalls muss auf mehrere Schnittbreiten als Saatware verzichtet werden. Bei mehr als 20% Anteil grauer Körner darf Lichtkornroggen auch als Konsumware nicht mehr unter dieser Bezeichnung vermarktet werden.

Wintereinkorn bleibt wie Dinkel beim Drusch in den Fesen. Das muss bei der Einstellung vom Wind, der Wahl der Siebe und der Druschgeschwindigkeit berücksichtigt werden. Die Fesen „reiten“ leicht auf dem Stroh mit über die Hordenschüttler. Des Weiteren ist bei Einkorn zu beachten, dass die Grannen nur bei guter Ausreife brechen. Wird Einkorn zu früh gedroschen, kann es aufgrund der begrannten Fesen leicht zu Verstopfung der Fördertechnik im Drescher, beim Abbunkern oder später im Lager kommen. Der Entgranner sollte auch regelmäßig auf Verstopfung kontrolliert werden. Bei zu spätem Drusch kommt es aufgrund der hohen Spindelbrüchigkeit des Einkorns leicht zu hohen Ernteverlusten, da die Ähren, wenn sie bei starkem Wind aneinander geschlagen werden, schon vor der Mähdruschernte zerbrechen und zu Boden fallen.

Bei der Ernte von Winterweizen ist insbesondere die Infektion mit Stinkbrandsporen, bei Sommer- und Wintergerste mit Hartbrandsporen und bei Hafer mit Flugbrandsporen zu vermeiden. Wenn eine entsprechende Kontamination in Mähdrescher, Erntewagen oder anderen Behältnissen und Transporteinrichtungen vermutet werden muss, sollte eine Reinigung nicht ausbleiben. Eventuell sollten dann zunächst die mit hoher Sicherheit sauberen Bestände geerntet werden.

Bei Nacktgersten liegt der Keimling des Korns exponiert an der Kornspitze, wodurch er leicht beschädigt wird. Das reduziert die Keimfähigkeit. Auch ist das Korn einer Nacktgerste brüchiger als das einer Spelzgerste. Die Dreschtrommeldrehzahl ist für Nacktgerste im Verhältnis zu Spelzgerste um ein Drittel (!) zu reduzieren. Stattdessen ist der Abstand zwischen Schlagleisten und Dreschkorb möglichst eng zu wählen damit zweizeilige Gerste auch vollständig ausgedroschen wird, denn sie muss regelrecht aus den Spelzen heraus geschoben werden.

Lagerung und Aufbereitung

Bei Lagerung und Aufbereitung gilt es die Saatgutqualität zu erhalten. Wie bei der Ernte sind Verunreinigungen, Infektionen und Beschädigungen zu vermeiden.
Bei Trocknung des Getreides ist unbedingt darauf zu achten, dass die Keimfähigkeit des Saatguts nicht durch Wärmeeinwirkung oder gar Übertrocknung gemindert wird. Eine Kontrolle der Kornfeuchte zum Einlagern, während der Trocknung und einige Wochen im Anschluss an die Trocknung sind unumgänglich. Kommt eine thermische Trocknung zum Einsatz muss während des Trocknungsvorgangs an geeigneter Stelle mit dem Thermometer geprüft werden, dass max. 40°C Korntemperatur nicht überschritten werden. Ein Überschreiten führt zu Keimfähigkeitsverlusten. Ein Feuchtigkeitsentzug durch Belüftung mit Außenluft ist immer möglich, soweit die Trocknungsluft 5°C kälter als das Getreide ist. Allgemein gilt, dass umso schonender also evt. auch in mehreren Schritten getrocknet werden muss, je höher die Ausgangsfeuchte des Getreides ist. 

Wird das Saatgut vom Landwirt selbst gereinigt, muss er große Sorgfalt walten lassen beim Reinigen der Reinigungsmaschinen. Nur bei äußerster  Genauigkeit ist eine Saatgutreinigung frei von Körnern zu bekommen. Die Siebe müssen in jedem Fall ausgebaut werden und die Maschine sollte kurzzeitig ohne Siebe laufen. Ein Trieur, der nicht zu öffnen ist, ist nicht sauber zu bekommen, denn die Körner insbesondere von Weizen sitzen in den Zellen und fallen dann später heraus, wenn sie von nachfolgenden Körnern angestoßen oder verdreht werden. Ein Verwerfen der ersten 5kg gereinigten Saatguts ist fast immer  angeraten. Selbstverständlich muss jeglicher Fremdbesatz auch mit Ackerwildkrautsamen herausgereinigt werden.

Die Fördertechnik muss schonend eingesetzt werden (Keimverluste) und absolut sauber und trocken sein. Einer Bandförderung ist gegenüber einer Schneckenförderung immer der Vorzug zu geben. An feuchten Förderelementen bleiben Körner kleben und führen zu Vermischungen. Möglichst wenig Umschütten und Umlagern des Saatgutes erhält die Keimfähigkeit. Das Lager muss nicht nur sauber und trocken sein, sondern auch frei und unzugänglich von/für Lagerschädlinge sein. Insbesondere Vögel, Mäuse und Ratten führen nicht nur zu Verunreinigung durch Kot und Urin, sondern auch zu Vermischung durch Eintragen von anderen Körnern. Auch Kornkäfer können innerhalb weniger Wochen eine Saatguternte unbrauchbar machen, und selbst für Konsumzwecke findet sich keine Mühle, welche diese Ware abnimmt!

Da Einkorn auch nach dem Drusch noch wie Dinkel im Spelz steckt, wird ein ca. 50% höheres Lagervolumen pro dt Getreide benötigt als bei Nacktgetreiden (Weizen, Roggen).

Besonderheiten

Lichtkornroggen, Goldblumenweizen und Emiliano sind Erhaltungssorten. Sie unterliegen keiner amtlichen Feld- oder Saatgutanerkennung. Die Anforderungen hinsichtlich Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheit sind aber auf vergleichbarem Niveau einzuhalten.

Einkorn ist nicht im Artenverzeichnis des Saatgutverkehrsgestzes aufgeführt und unterliegt somit keiner amtlichen Feld- und Saatgutanerkennung. Gesetzlich kommt beim Einkorn allerdings die Gewährleistungshaftung des Verbraucherschutzgesetzes zum Tragen. Von den die Vermehrung organisierenden Betrieben werden daher die gleichen Anforderungen wie an Dinkel gestellt.

Zusammengestellt von Jorin Handtmann, Getreidezüchtungsforschung Darzau 11/2007.

Zuletzt aktualisiert : 07.05.2012